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15.01.2009 Information des Bundesverbands Contergangeschädigter e.V. Formulierungshilfe Gesetzentwurf

Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
(Stand: 15.01.2009)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Das Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2008
(BGBl. I S. 1078), wird wie folgt geändert:
(Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit folgt hier anstelle der im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungsbefehle der vollständige Text mit markierten Änderungen des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung des Entwurfs des Zweiten Änderungsgesetzes!

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

1 Name der Stiftung
Die durch das Gesetz vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045) (im Folgenden: Errichtungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), errichtete Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" erhält den Namen
"Conterganstiftung für behinderte Menschen".

2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH (früher Chemie Grünenthal) in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,
1. Leistungen zu erbringen und
2. ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.

3 Steuerbegünstigung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und monatlichen finanziellen Unterstützungen nach § 13 Abs. 1 sowie die dafür notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;
2. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro, zu der sich die Grünenthal GmbH verpflichtet hat, und die am(einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) zu leisten ist;
3. den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;
und dem daraus erwirtschafteten Vermögen.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.

§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. der Stiftungsvorstand.

6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Stellvertretung ist zulässig. Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt. Zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in 2 bezeichneten Personen berufen. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Kreis der Zuwendenden und aus der Wissenschaft berufen. Die Sätze 3 bis 5 gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannten Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Wiederholte Wahl ist zulässig.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Benennung oder Berufung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit einfacher Mehrheit.

(6) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.

(7) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist; diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(8) Der Stiftungsrat ist für Wahlen nach Absatz 2 und Beschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die weiteren Regelungen über erforderliche Mehrheiten und Beschlussfähigkeit trifft die Satzung.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt, dabei mindestens eines auf Vorschlag der in § 2 bezeichneten Personen.

(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Zu diesen Geschäften gehören insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 Satzung
Der Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ändern.

§ 9 Verwendung der Mittel
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden.

§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.

Abschnitt 2
Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen

§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens

Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:

1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13

a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge sowie

b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge,

soweit sie nicht für die notwendigen Personal- und Sachkosten der Stiftung benötigt werden;

2. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1.

§ 12 Leistungsberechtigte Personen
Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der (Firma gestrichen) Grünenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die behinderten Menschen gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben. Die Leistungen müssen, bis auf die jährlichen Sonderzahlungen, nach § 13 des Errichtungsgesetzes geltend gemacht worden sein. Für die monatlichen finanziellen Unterstützungen gelten insoweit die Vorschriften für die Renten. Die jährlichen Sonderzahlungen nach § 13 Abs. 1 und 2 werden ohne Antrag an die Personen geleistet, die nach § 13 monatliche finanzielle Unterstützungen erhalten.

§ 13 Art und Umfang der Leistungen an

behinderte Menschen
(1) Den in § 12 genannten Personen stehen als Leistungen Kapitalentschädigung und vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche monatliche finanzielle Unterstützung sowie eine jährliche Sonderzahlung zu, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt wird. Die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nr. 1 im Stiftungsvermögen vorhanden sind.

(2) Die Höhe der Kapitalentschädigung, der monatlichen finanziellen Unterstützung und der jährlichen Sonderzahlung richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens 511 Euro und höchstens 12 782 Euro, die monatliche finanzielle Unterstützung mindestens 242 Euro und höchstens 1090 Euro. In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken.

(3) Auf Antrag ist die monatliche finanzielle Unterstützung zu kapitalisieren,

soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die monatliche finanzielle Unterstützung kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungs-berechtigte Person. Darüber hinaus ist die monatliche finanzielle Unterstützung auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse des behinderten Menschen liegt. Im übrigen kann die monatliche finanzielle Unterstützung auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse des behinderten Menschen liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zustehende monatliche finanzielle Unterstützung beschränkt. Der Anspruch auf monatliche finanzielle Unterstützung, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der monatlichen finanziellen Unterstützung beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die monatliche finanzielle Unterstützung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf monatliche finanzielle Unterstützung, auch wenn sie als Rente beantragt worden war, und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz entfällt), ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der monatlichen finanziellen Unterstützung nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. (Bisheriger Satz 3 aufgehoben) In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der monatlichen finanziellen Unterstützung nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Unterstützung nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

§ 14 Verzinsung

Die Kapitalentschädigung nach § 13 Abs. 2 ist ab Antragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.

§ 15 Sonderregelung für Auslandsfälle

(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die (Firma entfällt) Grünenthal GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten.

(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind.

§ 16 Gang des Verfahrens

(1) Leistungen werden, bis auf die jährlichen Sonderzahlungen,auf Antrag gewährt.

(2) Eine aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt, und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.

(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.

(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt. (Satz 2 aufgehoben)

(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. (Satz 2 aufgehoben)

(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf Grund der Feststellungen der Kommission die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien durch Bescheid fest, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(7) Die Kommission legt dem Stiftungsrat einmal jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz

bei der Anwendung anderer Gesetze
Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.

§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen

(1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.

Abschnitt 3
Projektförderung

§ 19 Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind (die in § 25 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel entfällt) zu verwenden
1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen, soweit sie nicht für die notwendigen Personal- und Sachkosten der Stiftung benötigt werden;
2.Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit die oder der Zuwendende dies ausdrücklich bestimmt hat.

§ 20 Förderungsmaßnahmen
(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden, Hilfsmitteln und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.

§ 21 Vergabeplan
Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Vergabeplan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung ( und grundsätzliche Förderungsprioritäten entfäll) festlegt. Über die Ausführung des Plans im Einzelfall beschließt der Vorstand.

Abschnitt 4
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 22 Verfahren
Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfahrensregelungen getroffen sind, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.

§ 23 Rechtsweg
Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 24 Übergangsvorschrift
Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet mit der Bestellung der Mitglieder der neuen Stiftungsorgane.
(Bisheriger § 25 aufgehoben)

Artikel
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Conterganstiftungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.